Mit der Verabschiedung der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO), die europäische und nationale Regelungen zum Datenschutz einheitlich novelliert, wurde es notwendig auch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) an die neuen Gegebenheiten der EU-DSGVO anzupassen.
Beschlossen wurde das „Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680“, mit dem das „alte“ Bundesdatenschutzgesetz mit den neuen Vorgaben in Einklang gebracht wurde.
Alles in allem erst einmal eine gute Idee - einheitliches Schutzniveau und gleiche Regeln für alle Staaten der Europäischen Union. Nur so ganz einfach ist das dann doch nicht, weil jedes Mitgliedsland eigene nationale Interessen hat und auch diese in den neustrukturierten Datenschutzvorgaben ihren Platz haben müssen.
Die Lösung: Konkretisierungsklauseln (auch Öffnungsklauseln genannt) Mit diesen Klauseln zur Konkretisierung erhalten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, nationale Datenschutzregelungen mit einzubringen, die dann für das jeweilige Land gültig sind. Diese Regelungen können vielfältig sein und ermöglichen so sehr große Handlungsspielräume für die einzelnen nationalen Belange. Wichtig hierbei ist nur, dass die Vorgaben der europäischen Datenschutzgrundverordnung immer vor den nationalen Interessen stehen und somit zwingend eingehalten werden müssen. Genau hier kommt das Bundesdatenschutzgesetz ins Spiel, welches in 2017 durch das „Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts …“ auf die EU-DSGVO angepasst wurde und ab jetzt Bundesdatenschutzgesetz neu (BDSG-neu) benannt wird. Das BDSG-neu tritt am 25. Mai 2018 in Kraft und löst zeitgleich das BDSG-alt ab. Es regelt die nationalen Datenschutzvorgaben auf Basis der EU-DSGVO und ist für alle bindend, die in Deutschland personenbezogene Daten*² verarbeiten!
*²Personenbezogene Daten sind „Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person" (u.a. Name, Alter, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail, Bankdaten, Familienstand, Bildungsstand, Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen, Lohn- und Gehaltsdaten, Urlaubsdaten, Krankentage, die Hautfarbe, uvm. … einer natürlichen Person).
Die MC Arztsysteme Rheinland GmbH ist Premium Partner der medatixx GmbH & CoKG, einem der führenden Anbieter von Praxis EDV Lösungen in Deutschland. Wir betreuen über 500 Ärzte und MVZ, bieten von Beratung über Systemumstellung, Klärung von Fragen zur IT Sicherheit und Datenschutz, eine laufende Betreuung komplexer Praxis EDV-Systeme aus einer Hand.
1. Datensparsamkeit und Datenvermeidung
Dieses Konzept beruht auf der Idee, dass nur so viele personenbezogene Daten gespeichert werden, wie auch tatsächlich erforderlich. Das Grundrecht der informellen Selbstbestimmung wird durch das überflüssige Sammeln von Daten verletzt. Die Datensparsamkeit und Datenvermeidung steht im engen Zusammenhang mit der Erforderlichkeit der Daten. Unter anderem beinhaltet sie aber auch den Systemdatenschutz.
Dies bedeutet, dass die IT-Systeme die Anforderungen des Datenschutzes mit erfüllen müssen. Im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) §3a ist die Datensparsamkeit und Datenvermeidung festgelegt. Vor dem 01.09.2009 betraf diese Regelung grundsätzlich nur die Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen. Am 14.08.2009 (BGBI, 2009, S, 2814) wurde eine Gesetzesänderung in diesem Bereich vorgenommen. Diese Änderung legt fest, dass jetzt jedes System darauf ausgerichtet sein muss die Verwendung, Nutzung, Verarbeitung und Erhebung von personenbezogenen Daten so sparsam wie möglich vorzunehmen. Die Datensparsamkeit fordert von den Datenschützern unter anderem, dass diese Zurückhaltung seitens des Verbrauchers außerhalb der Geschäftsbeziehung aufweisen. Dies bezieht sich vor allem auf das Internet und Gewinnspiele.
2. Erforderlichkeit
Im weiteren Sinne ist die Erforderlichkeit, auch ein Teilbereich der Verhältnismäßigkeit. Der Begriff Erforderlichkeit ist ein juristischer Grundbegriff aus dem Staats- und Verwaltungsrecht. Eine Rolle spielt diese Begrifflichkeit bei der Grundrechtsprüfung, der Gesetzgebung und der Ermessensprüfung. Das Verhältnis eines Mittels für den beabsichtigten Zweck wird hier festgelegt. Ein Mittel ist nur dann erforderlich, wenn es geeignet ist, den beabsichtigen Zweck zu erreichen und das mildeste Mittel darstellt, um den gewünschten Zweck zu erreichen. Z. B. im Polizeirecht, wird die Geeignetheit als Aspekt der Erforderlichkeit oder als eigenständiger zu prüfender Punkt gesehen. Bei den meisten anderen Rechtsgebieten wird jedoch nur der Punkt (das mildeste Mittel darstellt, um den gewünschten Zweck zu erreichen) verstanden. Sollte der angestrebte Zweck im groben Missverhältnis zu dem verbundenen Schaden stehen, darf kein geeigneter oder erforderlicher Eingriff vorgenommen werden.
3. Zweckbindung
Dieser Begriff bedeutet, dass bestimmte Dinge nur einem bestimmten Zweck zugeordnet werden dürfen. Dieser Zweck muss im Vorfeld bereits festgelegt sein. Dies hat zur Folge, dass Daten nicht auf Vorrat gespeichert werden dürfen. Laut dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) §31 unterliegen personenbezogene Daten, die nur für den Zweck der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden einer besonderen Zweckbindung und dürfen ausschließlich für diese Zwecke verwendet werden. Die öffentlichen Stellen dürfen prinzipiell die erhobenen Daten auch nur für den vorgesehenen Zweck nutzen. Die Zweckbindung entspringt dem Datenschutzkonzept der normativen Zweckbegrenzung.
Nachdem Daten angefallen sind, müssen technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden. Diese Maßnahmen beinhalten vor allem die Gewährleistung, dass nur die Personen Zugriff auf die Daten haben, die auch berechtigt dafür sind. Sobald Daten nicht mehr gebraucht werden, müssen diese umgehend gelöscht werden. Ausnahme sind Daten, die unter der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist stehen. Diese Daten müssen dann aber gesperrt werden und nach der Aufbewahrungsfrist gelöscht werden. Eine weitere der grundlegenden Datenschutzanforderungen ist das Recht auf Auskunft der gespeicherten Daten, an die betroffene Person und eine unabhängige Datenschutzaufsicht.
2005 haben die Datenschutzbeauftragten in ihrer „Erklärung von Montreux“ an die international anerkannten Datenschutzprinzipien erinnert. Diese lauten:
Der Datenschutz bezieht sich auf die Erhebung, die Verarbeitung und die Nutzung personenbezogener Daten. Definition:
Datenschutz ist dafür gedacht, die von Kunden anvertrauten Daten vor Missbrauch und Diebstahl zu schützen. Jede Person hat das Recht selbstbestimmend zu entscheiden für welchen Zweck seine Daten verwendet werden. Durch die gesetzlichen Vorschriften im Bereich Datenschutz möchte man verhindern, dass eine vollständige Durchleuchtung eines Menschen und dessen Verhalten entsteht. Der Datenschutz bezieht sich auf die Erhebung, die Verarbeitung und die Nutzung personenbezogener Daten.
DEFINITION:
Erheben = Beschaffen ·
Verarbeiten = Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen ·
Nutzen = Verwenden
In den letzten Jahren hat der Bereich Datenschutz immer mehr an Bedeutung gewonnen. Die Verarbeitung, die Erhaltung, die Verwaltung und die Analyse von Daten ist durch die Digitalisierung immer einfacher geworden. Der Fortschritt im IT-Bereich bietet auch immer einfachere und schnellere Möglichkeiten der Datenerfassung, wie z. B. durch das Internet oder elektronische Zahlungsmethoden. Aus Gründen wie z. B. der Marktforschung oder der Strafverfolgung sind viele Institutionen an diesen Daten interessiert und würden gerne auf sie zurückgreifen.
Aus europäischen Datenschutzgründen ist dies aber nicht ohne weiteres legal. Durch die globale Vernetzung gelingt es Firmen, die auf personenbezogene Daten zurückgreifen möchten, leichter an diese heranzukommen. Daher ist es sehr wichtig seine Kunden-, Mitarbeiter- und Lieferantendaten nach bestem Wissen und Gewissen zu schützen.
Als personenbezogene Daten werden gemäß §3 Absatz 1 BDSG “Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person” bezeichnet. Dies bezieht sich nur auf Daten von natürlichen Personen, also von Menschen. Juristische Personen wie Unternehmensdaten (sofern sie nicht wieder natürliche Personen betreffen) werden durch das Datenschutzrecht nicht geschützt.
Personenbezogene Daten können Beispielsweise sein:
Ganz besonders geschützt (§3 ABS. 9 BDSG) sind Daten zu:
Diese Daten dürfen nur unter ganz bestimmten Umständen verarbeitet werden (§28 Abs. 6-9 BDSG).
Integrität und ethisches Handeln sind die Grundlagen eines erfolgreichen Unternehmens - davon sind wir überzeugt. Unsere Whistleblower-Seite dient dazu, eine transparente und verantwortungsbewusste Arbeitsumgebung aufrechtzuerhalten. Sie gibt unseren Mitarbeitern, Kunden und Lieferanten die Möglichkeit, mögliche Verstöße gegen unsere Unternehmensrichtlinien, Betrug oder illegales Verhalten zu melden. Indem wir Missstände offen ansprechen, können wir gemeinsam sicherstellen, dass wir unseren Werten treu bleiben und unsere Integrität wahren.
Sie möchten mehr zu unseren Hard-& Software-Angeboten wissen - mehr über unsere Serie-& IT-Dienstleistungen? Sie haben Rückfragen zu einem speziellen Themenpunkt? Sie wünschen eine individuelle Beratung? Wir beantworten Ihnen Ihre Fragen gern und schnellstmöglich. Lassen Sie uns einen Termin zu einem persönlichen Gespräch machen.